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1. Abschluss des Vertrages
Ein Kunde kann mündlich oder in jeder schriftlichen Form sein Vertragangebot an die Union Travel herantragen.
Eine Busbestellung ist von Union Travel schriftlich - per Brief, Fax oder E-Mail zu bestätigen. Vor der schriftlichen Bestätigung kommt kein verbindlicher Vertrag zustande, es sei denn es gibt in dieser Hinsicht eine ausdrückliche abweichende Abrede.
Erhält der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen eine schriftliche Bestätigung seiner Bestellung, so ist im Zweifel kein Vertrag geschlossen. Der Kunde soll sich in diesem Fall bei Union Travel melden und noch einmal seine Bestellung formulieren, damit Klarheit gefunden wird, ob hier vielleicht ein Übertragungsfehler der Grund für das Ausbleiben der Bestätigung ist.
Der Kunde soll den Erhalt der schriftlichen Bestellungsbestätigung durch Union Travel formlos per Fax, Telefon oder E-Mail rückbestätigen. Diese Rückbestätigung dient nur der Rechtssicherheit und schiebt nicht den bereits erfolgten Vertragsabschluss auf.
Sind im Vertrag Teile der Fahrt ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet (z.B. Fährüberfahrten), ist Union Travel für diese Fremdleistungen nur die Vertragsvermittlerin.
2. Zahlung des vereinbarten Preises
Die Zahlung des vereinbarten Preises hat in Bar oder per Überweisung ohne Abzug zu erfolgen.
Neukunden haben den kompletten Preis vor Fahrtbeginn an Union Travel zu zahlen.
Stammkunden zahlen den vereinbarten Preis spätestens sofort nach Beendigung der Fahrt.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
Hinsichtlich der Leistungen gilt das ausdrücklich Vereinbarte.
Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Kunden sollen schriftlich vom Kunden mitgeteilt werden und dann in die Reisebestätigung der Union Travel aufgenommen werden.
Bei Zweifel über Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Union Travel maßgeblich, es sei denn der Kunde hat hiergegen unverzüglich Widerspruch erhoben.
Ist in der Vereinbarung oder Reisebestätigung ein bestimmtes Fahrzeug nach Art und Marke bestimmt, so behält sich Union Travel vor, dieses Fahrzeug durch ein gleichwertiges Fahrzeug einer anderen Marke zu ersetzen. Dieses Austauschrecht hat Union Travel nur dann nicht, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es ihm auf dieses Fahrzeug einer bestimmten Marke ankommt.
Union Travel kann wegen berechtigter Gründe, wie zum Beispiel Verkehrsproblemen wegen Staus oder stark hinderlichen Witterungsverhältnissen die Reiseroute kurzfristig ändern. Kommt es durch von außen einwirkende Gründe, die nicht von Union Travel zu vertreten sind, zu Unannehmlichkeiten wie zum Beispiel eine längere Reisezeit oder den Ausfall eines geplanten Stopps, so stellen diese Unannehmlichkeiten keinen Mangel der Vertragsleistung der Union Travel dar. Aus solchen Unannehmlichkeiten kann der Kunde keine Rechte gegen Union Travel herleiten.
Union Travel erbringt ihre Hauptleistungspflicht in Form der vereinbarten Busfahrten grundsätzlich mit eigenen Bussen und Fahrern. Union Travel hat jedoch das Recht die Ausführung der Busfahrten einem Subunternehmer zu übertragen, der diese Fahrten dann als Erfüllungshilfe von Union Travel durchführt.
Wünscht der Kunde nach erfolgtem Vertragsabschluss Änderungen der Reisemodalitäten, so wird Union Travel, soweit es möglich ist, versuchen, diesen Änderungswünschen zu entsprechen. In diesem Fall behält sich Union Travel jedoch ausdrücklich eine Nachkalkulation des Preises und eine dementsprechende Preisanpassung vor.
4. Preisänderungen
Union Travel kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel Hafengebühr, Fährgebühr etc., oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgabe- und Wechselkursanteil konkret berechnet auswirkt.
Sind durch weder von Union Travel noch durch den Kunden zu vertretende Umstände im Sinne von Ziffer 3 Absatz 5 erhebliche Mehrkosten im Hinblick auf die Beförderungskosten und Abgaben für bestimmte Leistungen erfolgt, so hat Union Travel das Recht dies Mehrkosten gegenüber dem Kunden zu 50% in der konkret entstandenen und nachgewiesenen Höhe geltend machen.
Sind erhebliche Mehrkosten für Union Travel bei der Fahrt entstanden und hat der Kunde oder eine auf dessen Geheiß mitfahrende Person diese Mehrkosten schuldhaft verursacht, so hat Union Travel das Recht diese Mehrkosten dem Kunden konkret noch nachträglich in Rechnung zu stellen.

5. Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich- auch per Fax oder E-Mail zu erklären und wird mit Zugang bei Union Travel wirksam.
Tritt der Kunde bis Ablauf des 21. Tages vor dem Tag des Fahrtbeginns vom Vertrag zurück, hat Union Travel keinen Anspruch auf den Fahrpreis. Hat Union Travel bereits konkret im Hinblick auf die Fahrt Auslagen gehabt( Zum Beispiel Fährreservierungen, Visa für den Busfahrer, etc.) kann Union Travel vom Kunden den Ersatz dieser Auslagen verlangen.
Tritt der Kunde nach Ablauf des 21.Tages vor dem Tag des Fahrtbeginns vom Vertrag zurück, so hat der Kunde grundsätzlich an Union Travel folgende pauschalen Entschädigungen zu zahlen:
20 % des vereinbarten Gesamtpreises, falls der Rücktritt vom 20. bis zum 10.Tag vor dem Tag des vereinbarten Fahrbeginns erfolgt,
50 % des vereinbarten Gesamtpreises, falls der Rücktritt vom 09. bis zum 07.Tag vor dem Tag des vereinbarten Fahrbeginns erfolgt,
75 % des vereinbarten Gesamtpreises, falls der Rücktritt vom 06. bis zum 02.Tag vor dem Tag des vereinbarten Fahrbeginns erfolgt,
100 % des vereinbarten Gesamtpreises, falls der Rücktritt einen Tag vor dem Tag des vereinbarten Fahrbeginns oder später erfolgt,
Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Anspruch auf Entschädigung überhaupt nicht entstanden sei oder nur in geringerem Maße als die Pauschale entstanden ist.
Fällt der Rücktritt des Kunden in einen Zeitraum, in dem grundsätzlich eine pauschale Entschädigung zu leisten ist und gelingt es Union Travel die betroffenen Busse mit gleicher Gewinnspanne für den vom Rücktritt betroffenen Zeitraum anderweitig einzusetzen, so wird von Union Travel dem Kunden für die Bearbeitung diese Rücktrittsvorgangs eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 € in Rechnung gestellt.
Erklärt der Kunde den Rücktritt wegen einer erheblichen und unzumutbaren Vertragsverletzung der Union Travel, verliert Union Travel den Anspruch auf den Vertragspreis, soweit noch keine Leistungen erbracht sind und auch nicht mehr zu erbringen sind.
Erfolgt durch den Kunden ein Teilrücktritt in der Form, dass die vereinbarte Fahrt kürzer andauern soll oder eine wesentlich geringere Strecke ertragen soll, so sind die Vorschriften vorgehenden Vorschriften über Vollrücktritt entsprechend anzuwenden.
Das Risiko, dass sich die Teilnehmerzahl der mitfahrenden Personen kurzfristig veringert trägt der Kunde.
6. Störungen durch den Kunden, die mitfahrenden Personen und höhere Gewalt
Stört der Kunde bzw. die Personen, die durch den Kunden Mitfahrer der Busfahrt geworden sind, die Fahrt so erheblich, dass es Union Travel nicht mehr zuzumuten ist, die Fahrt weiter fortzusetzen, so hat Union Travel das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen und/oder die weitere Mitnahme von störenden volljährigen Personen zu verweigern. Union Travel bzw. der Busfahrer muss grundsätzlich vor diesen Maßnahmen eine vorherige Abmahnung aussprechen, es sei denn die Störung ist derartig massiv und untolerierbar, dass eine sofortige Maßnahme gerechtfertigt ist.
Eine Störung liegt auch darin, wenn der Kunde oder ein auf Geheiß des Kunden Mitreisender nicht an sachlich begründete Hinweise des Busfahrers oder von Union Travel hält.
Im Falle dieser Maßnahmen steht Union Travel der Reisepreis weiterhin zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Erschwerungen, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Havarien oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Vertrages.
Im Falle der Kündigung kann Union Travel für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen, nämlich in Höhe des Verhältnisses des Anteils dieser Leistungen zu dem Gesamtteil der vereinbarten Reiseleistung bezogen auf den Gesamtreisepreis.
7. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Vertragsleistungen von Union Travel nicht vertragsgemäß, kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind.
Der Kunde kann die Herabsetzung des Vertragspreises nach § 628 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den Mangel einer Vertragsleistung unverzüglich beim Busfahrer oder direkt bei Union Travel zu den Bürozeiten anzeigt. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu, es sei denn es wäre Union Travel auch bei rechtzeitig erfolgter Mängelanzeige unmöglich gewesen, eine rechtzeitige Mängelbeseitigung vorzunehmen.
Die gesetzlichen werkvertraglichen Gewährleistungsrechte bleiben im übrigen unberührt.
8. Mitwirkungspflicht, Vorrang von Lenk – und Ruhezeiten
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass entweder er oder eine eindeutig bestimmte Person, die auf Geheiß des Kunden mitfährt, mit Union Travel und/oder dem Busfahrer gemeinsam sich darum bemüht, dass Mitreisenden über Regeln im Bus wie zum Beispiel das Rauchverbot, etc. informiert werden.
Auf Wunsch von Union Travel hat der Kunde den Mitreisenden ein Informationsblatt, welches von Union Travel zur Verfügung gestellt wird, auszuhändigen. Wegen Einzelheiten eines solchen Informationsblattes wird bei Bedarf eine vertrauensvolle Absprache zwischen Union Travel und dem Kunden geschehen, die auf beidseitige berechtigte Interessen Rücksicht nimmt.
Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten des Busfahrers hat immer Vorrang vor irgendwelchen Programmpunkten des Kunden. Bei der Planung eines bestimmten Reiseablaufs hat der Kunde Union Travel im Zweifel zu fragen, ob diese Programmabfolge bei reibungslosem Verkehr im Einklang mit den Lenk- und Ruhezeiten zu bringen ist.
Der Busfahrer hat immer das Recht gegenüber dem Kunden die Einhaltung dieser Lenk- und Ruhezeiten zu verlangen und kann die Weiterfahrt zur Erfüllung dieser Pflicht verweigern.
Kommt es durch Umstände, die weder von Union Travel noch von dem Kunden zu vertreten sind, zu zusätzlichen notwendigen Ruhezeiten, so stellt dies kein Mangel der Vertragsleistung der Union Travel dar.
9. Haftungsbeschränkungen
Die vertragliche Haftung von Union Travel gegenüber dem Kunden ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf 2000 € pro Mitfahrenden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn ein Schaden von Union Travel oder einer Union Travel zuzurechnenden Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
Bei Schäden des Kunden, die durch eine ausdrücklich als Fremdleistung bezeichneten Bestandteil der Busfahrt ( siehe Ziffer 1 Absatz 5 ) verursacht werden, ist eine vertragliche Haftung der Union Travel, außer unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung des Vermittlervertrages, grundsätzlich ausgeschlossen. Im Hinblick auf Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist eine Verletzung dieses Vermittlungsvertrages auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten von Union Travel beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung im Hinblick auf diesen Vermittlervertrag gilt nicht, wenn hierbei Hauptpflichten aus dem Vermittlervertrag betroffen sind oder eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht. Union Travel haftet nach diesen Maßgaben nur für die Vermittlung, nicht jedoch für vermittelte Leistungen selbst.
Für alle gegen Union Travel gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und deliktähnlichen Anspruchgrundlagen, die nicht Körperschäden betreffen, haftet Union Travel nur bis zu einem Betrag von 2000 € pro Mitfahrenden. Union Travel empfiehlt seinen Kunden, den Mitfahrenden den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung nahezulegen.
10. Ausschlussfrist und Verjährung
Firmenkunden müssen Mängel, die nicht bereits während der Fahrt dem Busfahrer oder Union Travel angezeigt wurden und die noch nachträglich geltend gemacht werden sollen, innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen ab Beendigung der Fahrt schriftlich bei Union Travel anzeigen, Nichtfirmenkunden innerhalb einem Monat. Eine spätere Anzeige wahrt dies Frist nur dann, wenn der Kunde ohne eigenes Verschulden diese Anzeige nicht fristgerecht durchführen konnte.
Union Travel behält sich im Falle einer innerhalb diese 14 Tage eingehenden Mängelanzeige vor, einzuwenden, dass im Falle einer früheren Mängelanzeige dieser Mangel rechtzeitig hätte behoben werden können.
Werden Mängel nicht gemäß den Fristen und Form in vorangehenden Absatz geltend gemacht, ist ein Anspruch des Kunden auf eine Herabsetzung des Reisepreises bzw. auf einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Fahrt bzw. nutzlos aufgewandter Zeit ausgeschlossen.
Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Vertragsleistung von Union Travel, soweit sie im vorangegangenen Absatz aufgeführt sind, verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Fahrtende. Bei groben Verschulden der Union Travel verjähren diese Ansprüche in zwei Jahren ab dem Ende der Fahrt.
Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
11. Pass – Visa – und sonstige behördliche Formalitäten
Union Travel weist darauf hin, dass der Kunde für sich und die auf sein Geheiß mitfahrenden Personen die Verantwortung dafür trägt, dass die für die Fahrt notwendigen Pässe, Visa und sonstigen behördlichen Formalitäten erfüllt hat.
Entstehen zum Beispiel infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen des Kunden bzw. der auf sein Geheiß mitfahrenden Personen für die Fahrt Schwierigkeiten, deren Vorliegen diese Personen zu vertreten haben, so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten. Insofern gelten die Regeln unter Ziffer 5 ( Rücktritt ) und Ziffer 6 (Störungen durch den Kunden, etc.) entsprechend.
12. Verantwortung für Schäden im bzw. am Bus durch Kunden bzw. Mitreisende
Der Kunde muss sämtliche Beschädigungen am bzw. im Innenbereich des Busses ersetzen, deren Entstehen er selber oder die auf sein Geheiß Mitfahrenden zu vertreten haben.
Stellt Union Travel eine grobe Verunreinigung des Fahrzeuges fest, so muss der Kunde am Ende der Fahrt oder eines Teilabschnittes der Fahrt für die dann zu erfolgende Reinigung eine Pauschale von
20 € an Union Travel zahlen. Sind die Verunreinigungen nicht ohne Spezialreinigung zu beseitigen, handelt es sich um Beschädigungen, für die der Kunde gemäß des vorangegangenen Absatzes voll haftet.
Weitere Schadensersatzansprüche der Union Travel, die kausal durch Schäden oder Verunreinigungen verursacht sind, bleiben ebenso unberührt wie deliktische Ansprüche der Union Travel gegen den Kunden und Mitfahrende.
13. Gerichtsstand
Für Klagen von Union Travel gegen einen Kunden, der Vollkaufmann im Sinne de Handelsgesetzbuches ist oder gegen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Firmensitz der Union Travel, nämlich Langen (Hessen), als Gerichtsstand maßgeblich. In den übrigen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
AGB Union Travel Stand 04/2006
